Das Anwaltsgericht Köln ist ein unabhängiges staatliches Gericht.
Die Dienstaufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung (§ 92 BRAO). Anwaltsgerichte werden für die Bezirke der Rechtsanwaltskammern gebildet (§ 92 BRAO), die wiederum für die Bezirke der bundesdeutschen Oberlandesgerichte eingerichtet werden und in diesen ihren Sitz haben (§ 60 BRAO). Das Anwaltsgericht Köln ist eines von drei Anwaltsgerichten in NRW (Köln, Düsseldorf, Hamm).
Der Aufgabenkreis des Anwaltsgerichts umfasst die Rechtsprechung in berufsrechtlichen Disziplinarsachen.
Hierunter fallen zum einen die Beurteilung und Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen, die im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung geschehen sind (§§ 113 ff. BRAO), zum anderen die gerichtliche Nachprüfung bestimmter berufsrechtlicher Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer Köln auf den Antrag des betroffenen Rechtsanwalts hin (§ 74 a BRAO).
Der Katalog anwaltsgerichtlicher Maßnahmen im Verfahren nach den §§ 113 ff. BRAO ist in § 114 BRAO geregelt und reicht im Extremfall bis zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, die auch als vorläufige Maßnahme angeordnet werden kann (§§ 150 ff. BRAO).
Gegen Urteile des Anwaltsgerichts im Verfahren nach den §§ 113 BRAO ist das Rechtsmittel der Berufung zum Anwaltsgerichtshof (AGH) gegeben (§ 143 BRAO); im Falle des Anwaltsgerichts Köln ist dies der AGH NRW in Hamm.
Gegen ein vorläufiges Berufs- und Vertretungsverbot ist die sofortige Beschwerde zulässig (§§ 150, 157 BRAO).
Gegen Entscheidungen im Verfahren nach § 74 a BRAO findet kein Rechtsmittel statt.
Der Ablauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wird ergänzend zu den Vorschriften der BRAO durch einzelne entsprechend anwendbare Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestaltet. Das GVG bestimmt auch die Verwaltung des Anwaltsgerichts als Behörde.
Das Anwaltsgericht Köln besteht aus vier Kammern, deren Zuständigkeiten durch einen Gesamt-Geschäftsverteilungsplan organisiert ist. Geführt wird das Anwaltsgericht durch den Geschäftsleitenden Vorsitzenden, der zugleich als Vorsitzender einer der vier Kammern des Gerichts fungiert. Jede der vier Kammern setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen. Zwei der Beisitzer haben die Stellung eines stellvertretenden Vorsitzenden.
Entschieden wird der jeweilige Fall von dem Vorsitzenden und zweien der Beisitzer, von denen einer geschäftsplanmäßig die Berichterstattung übertragen erhält. Die Zuständigkeit der Berichterstattung im Einzelfall ist in den Kammern ist jeweils durch einen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts (Anwaltsrichter) können ausschließlich Rechtsanwälte ernannt werden, die der Rechtsanwaltskammer Köln angehören und seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung anwaltlich tätig sind und auch im Übrigen die Vorausssetzungen der §§ 65, 66 BRAO erfüllen.
Anwaltsgericht Köln
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Frau Britta Schmidt